Dienstanweisung für Nachtwächter und Nachtwachtmänner
1) Der Nachtwächter hat nach den Weisungen des Bürgermeisters die Stunden der Nacht an den Plätzen des Ortes, welche ihm angegeben werden, pünktlich abzublasen und deutlich abzurufen; diejenigen Straßen und Plätze des Ortes, in denen die Stunde nicht abgeblasen wird, sind während der nächsten Stunde mit Aufmerksamkeit und fleißig zu begehen.
2) Der Nachtwachtmann hat die nächtliche Bewachung des Ortes mit Sorgsamkeit und Gewissenhaftigkeit auszuführen.
3) Bei wahrgenommenen Uebertretungen der Strafgesetze oder einer Unsicherheit oder drohender Gefahr für Menschen, Gebäude und sonstiges Eigenthum hat sowohl der Nachtwächter, als der Nachtwachtmann sogleich thätig einzuschreiten, nöthigen Falles Hülfe herbeizuschaffen, bezüglich dem Bürgermeister und dem Polizeidiener Anzeige zu machen. Wo mehrere Nachtwächter bezüglich Nachtwachtmänner im Dienste des Ortes sind, sind sie schuldig, gegenseitig sich Hülfe zu leisten.
4) Bei entstehendem oder drohendem Feuer hat der Nachtwächter und der Nachtwachtmann zunächst die Bewohner des gefährdeten Hauses und die Nachbaren (sic!) zu wecken und sofort Feuerlärm zu machen und Alles aufzuwenden, um Hülfe herbeizuschaffen, auch möglichst gleichzeitig den Bürgermeister zu benachrichtigen. Auf wahrgenommenen Feuergefährlichkeiten und bei Handlungen gegen feuerpolizeiliche Vorschriften z.B. bei wahrgenommenem Dreschen bei offenem Lichte u.s.w. haben der Nachtwächter und Nachtwachtmann ein wachsames Auge zu halten und Zuwiderhandlungen bei dem Bürgermeister zur Anzeige zu bringen. Wird ein Feuer in einer andern Ortschaft bemerkt, so ist sogleich dem Bürgermeister davon Kunde zu geben.
5) Da sowohl der Nachtwächter als der Nachtwachtmann als nächtliche Polizeidiener zu betrachten sind, so haben sie auf Ordnung, Ruhe und Sicherheit des Ortes (sic!) der Personen und des Eigenthums zu sehen. Es wird ihnen in allen diesen Beziehungen besonders zur Pflicht gemacht, auf verdächtige Personen, welche nächtlich umherschleichen, aufmerksam zu sein, und sobald sie vermeinen, Beistand nöthig zu haben, mit Vorsicht die Polizei herbeizurufen und sonst sich die nöthige Hülfe zu verschaffen. Nicht weniger haben sie darauf zu sehen, daß die Passage der Straßen verbotswidrig nicht gesperrt oder behindert werde, daß die nächtliche Ruhe nicht gestört und die Vorschriften der Ortspolizeiordnung überall gehandhabt werde.
6) Uebertretungen der Gesetze und Verordnungen, die er während seines Dienstes wahrnimmt, hat er pflichtgemäß und wahrheitsgemäß des anderen Morgens beim Bürgermeister anzuzeigen.
7) Fremde des Orts unkundige Personen, welche den Ort passiren (sic!), hat er, – nachdem er sich über die Persönlichkeit einigermaßen vergewissert hat, – auf Begehren zurecht zu weisen. Nichtbeachtung oder gröbliche Vernachlässigung dieser Dienstanweisung ziehen unnachsichtlich Ordnungsstrafen bis zu 2 Thlr. nach Umständen Einschreitung der Staatsanwaltschaft, nach sich. Bei Niederlegung des Dienstes muß diese Instruction zurückgegeben werden.
Corbach am ten 18
Der Kreisrath
(Quelle: Abschrift Frakturdruck, 19. Jhd., B3194)